Rechtsprechung
VG Bayreuth, 27.10.2015 - B 5 K 14.402 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Rückzahlung, überzahlte Übergangsgebührnis, verschärfte Haftung, Empfänger, Behördenfehler, verneint
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Bayern, 22.04.2013 - 14 ZB 12.1531
Rückforderung überzahlter Übergangsgebührnisse; verschärfte Haftung des …
Auszug aus VG Bayreuth, 27.10.2015 - B 5 K 14.402
Denn nach ständiger Rechtsprechung ist diese Voraussetzung für eine verschärfte Haftung dann erfüllt, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (…vgl. nur BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 4.11 - Juris Rn. 10 m. w. N.; BayVGH, B. v. 22.4.2013 - 14 ZB 12.1531 - Juris Rn. 10). - BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 4.11
Hat ein Beamter zuviel Gehalt bekommen, so muss die Behörde bei der Entscheidung …
Auszug aus VG Bayreuth, 27.10.2015 - B 5 K 14.402
Denn nach ständiger Rechtsprechung ist diese Voraussetzung für eine verschärfte Haftung dann erfüllt, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat, oder - mit anderen Worten - er den Fehler etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen müssen (vgl. nur BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 4.11 - Juris Rn. 10 m. w. N.;… BayVGH, B. v. 22.4.2013 - 14 ZB 12.1531 - Juris Rn. 10). - BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10
Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit; …
Auszug aus VG Bayreuth, 27.10.2015 - B 5 K 14.402
Daher ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (st.Rspr. vgl. nur BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 - NVwZ-RR 2012, 930/932 m. w. N.).